Der § 15 LiegTeilG dient zur Durchführung von Teilungsurkunden, bei denen Weg- und Gewässeranlagen vermessen werden.
Voraussetzung ist der faktische Eigentumsübergang in der Natur durch die Fertigstellung der Anlage.
Der § 15 LiegTeilG dient zur Durchführung von Teilungsurkunden, bei denen Weg- und Gewässeranlagen vermessen werden.
Voraussetzung ist der faktische Eigentumsübergang in der Natur durch die Fertigstellung der Anlage.