§13LiegTeilG

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Zur Ab- und Zuschreibung von geringwertigen Trennstücken mit einem Wert unter 2000 EUR kann das Vermessungsamt den Antrag zur Abschreibung beurkunden.

Ein grundbuchsfähiger Vertrag ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Als Grundlage dafür ist wie bei der normalen Teilung die bescheinigte Teilungsurkunde die Voraussetzung.