Grundstücke im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster dürfen zusammengelegt werden, wenn sie in der selben Einlage im Grundbuch liegen.
Die Zusammenlegung von Grundstücken des Grundsteuerkatasters mit Grundstücken des Grenzkatasters ist nicht möglich. Dazu müssen zuerst die Grundstücke des Grundsteuerkatasters in Grenzkatastergrundstücke umgewandelt werden.
Der Antrag auf Zusammenlegung wird nach Einholung der baubehördlichen Bewilligung digital beim Vermessungsamt eingebracht.